Bensberger Marktweg 344, 51069 Köln
0162-6369634
info@garten-baumpflege-koeln.de

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Witsch und Stein GbR Die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedienungen auch kurz AGB ́sgenannt, regeln das Geschäftsgebaren zwischen Ihnen als Kunden und uns als Leistungsträger. Sie tragen maßgeblich dazu bei das ein geregelter Umgang zwischen Ihnen als Verbraucher und uns als Leistungsträger gegeben ist. Darüber hinaus schützen diese Vereinbarungen Sie als Kunden und uns als Leistungsträger.

§ 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung der Witsch und Stein und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer-und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Siegelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Witsch und Stein GbR an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Firma Witsch und Stein GbR im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen auch dann gelten, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 1.2 Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen / Vertragsbedingungen des Kunden / Verbrauchers oder Leistungsnehmers wird hiermit widersprochen; sie werden insbesondere auch dann nicht anerkannt, wenn die Firma Witsch und Stein GbR ihnen im Einzelfall nach Übermittlung oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehungenwidersprochen, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch die Firma Witsch und Stein GbR schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss 2.1 Die Firma Witsch und Stein GbR hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden, ausgenommen sind Materialpreise, Maschinenpreise undRohstoffe wie Naturproduckte und Pflanzen die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.2.2 Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau und/ oder Dienstleistungen erklärt der Kunde/ Endverbraucher oder Leistungsempfänger verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden. 2.3 Bestellt der Verbraucher die Ware und / oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein. 2.4 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.

§ 3 Leistungs-und Lieferfristen 3.1 Leistungs-und Lieferfristen/-Termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Firma Witsch und Stein GbR durch etwaige Zulieferanten.3.2 Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs-oder Lieferungsfrist bzw. einbestimmter Leistungs-oder Lieferterminvereinbart, so sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit seitens der Firma Witsch und Stein GbR zurückzuführen ist.3.3 Gerät die Firma Witsch und Stein GbR mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzten, nach deren ergebnislosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des Kunden ist ausgeschlossen.3.4 Höhere Gewalt bei der Firma Witsch und Stein GbR oder deren Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen, die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindert, verändert etwaige individualvertraglich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs-bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.Sollten z.B. durch Stürme, Unwetter, Frost oder Schneefall Arbeiten nicht möglich sein, oder diese Bedingungen ein sofortiges Eingreifen auf anderen Baustellen erforderlich machen, behalten wir uns das Recht vor, diese nach ihrer Wichtigkeit abzuarbeiten.3.5 Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen der Witsch und Stein GbR richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Handwerk und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material und Produkt freigaben. 3.6 Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich angezeigt z.B. durch die Endabrechnung. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat der diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsammit dem Auftragnehmer durchzuführen. wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.3.7 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekannt werden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB § 7 trägt.

§ 4 Preise, Zahlungs-und Eigentumsbedingungen 4.1 Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/ oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnung unter Angabe der Rechnungssummer ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsvollzug, die Firma Witsch und Stein GbR ist nach Ermessen dann berechtigt, die Bank üblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10 % p. a. zu berechnen.Näheres wie Skonto etc. wird auf der Rechnung geregelt.4.2 Die Firma Witsch und Stein GbR behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen, diese sind binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsvollzug und die Firma Witsch und Stein GbR behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen bis diese Abschlagszahlungen / Teilzahlungen beglichen werden. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei untätig bleiben des Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Sind Abschlagszahlungen nicht verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Material-bzw. Zwischen-oder Schlussrechnung, sämtliche gelieferten Materialien im Besitz der Firma Witsch und Stein GbR, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen-bzw. Schlussrechnung im Besitz des Auftraggebers.4.3 Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsgemäßen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenenNachfrist bei Untätig bleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 5 Gewährleistung5.1 Die Firma Witsch und Stein GbR übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. 5.2 Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom der FirmaWitsch und Stein GbR keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragsnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat die Firma Witsch und Stein GbR den Auftraggeber hinzuweisen. 5.3 Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefalletc. sind von der Garantie ausgenommen.5.4 Die Firma Witsch und Stein GbR liefert die Ware in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Die Haftung für die Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Eine Sachmängelhaftung ist desWeiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem beiderartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Dievorerwähnten Gewährleistungsbestimmungen gelten entsprechend für durch die Firma Witsch und Stein GbR erbrachte Werk-oder Dienstleistungen.5.6 Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Zurücktreten kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden. 5.7 Wählt der Kunde wegen eines Rechtsoder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Warebeim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wertder mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung, übernimmt die Firma Witsch und Stein GbR keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit von ihr gelieferter Warei. S. d. § 443 BGG. Im Übrigen haftet die Firma Witsch und Stein GbRfür durch Sie zu vertretende Sach-und Rechtsmängel ihrer Leistungen und Lieferungen wie folgt:5.8DieFirma Witsch und Stein GbRhaftet für durch sie zu vertretende Mängel nach ihrer Wahl, entweder auf Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes. Ansprüche auf Minderung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Eine etwaige gesetzliche Haftungder Firma Witsch und Stein GbR, für aus zu vertretenen Sachmängeln folgenden Personenschäden(Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit) oder auf Grund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens, bleibt unberührt.5.9 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Dienstleistung.5.10 Der Kunde hat die empfangene Ware oder angenommene Leistung unverzüglich nach Anlieferung/Leistungserbringung auf etwaige Sachmängel hin zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber der Firma Witsch und Stein GbR schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 7 Tagen, seit dem Leistungs -/Lieferungsdatum gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen vom Leistung /Lieferungsumfang oder sonstige Beanstandungen der Ware/Leistung im Rahmen einer stichprobenartig durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. Bei sämtlichen Mangel bedingten Rücklieferungen trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen Verschlechterung unddes zufälligen Untergangs der Ware bis zu deren Eingang beider Firma Witsch und Stein GbR.5.11 Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist die Firma Witsch und Stein GbR berechtigt, die ihr aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

§ 6 Pflichten des Kunden6.1 Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen. Sollte dies nicht geschehen, kann die Firma Witsch und Stein GbR für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.6.2 Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage-und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.6.3 Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung.Sollten die Kosten für Material und Maschinen die genannten Kosten im Kostenvoranschlag übersteigen, oder sollten zusätzliche Maschinen oder Materialien nötig sein, ist der Kunde umgehend zu Informieren.

§ 7. Aufrechnungsverbot: Ausschluss des Zurückbehaltungsrecht 7.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Firma Witsch und Stein GbR aufzurechnen oder ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diesen Gegenrechten liegen rechtskräftig festgestellt oder durch die FirmaWitsch und Stein GbR schriftlich anerkannte Gegenansprüche zu Grunde.

8. Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand8.1 Gerichtsstände für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sindder allgemeine Gerichtsstand der Firma Witsch und Stein GbR (Amtsgericht Kölnbzw. Landgericht Köln). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstandder Firma Witsch und Stein GbR (Amtsgericht Köln bzw. Landgericht Köln).8.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland8.3 Im Streitfall ist die Firma Witsch und Stein GbR berechtigt, den Streitfall an ein unabhängigen Schiedsmann zu leiten. Der Schiedsmann wird in diesem Fall vom Kunden und von der Firma Witsch und Stein GbRzusammen ausgewählt. Die anfallenden Kosten werden zur gleichermaßen vom Kunden und von der Firma Witsch und Stein GbR getragen.

§ 9. Anpassungsklausel und Schlussbestimmungen 9.1 Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der Firma Witsch und Stein GbR und dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsverbindungen und des Vertragsverhältnisses im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

§ 10 Vogelschutzzeit10.1Der Landesbund für Vogelschutz weist darauf hin, dass von März bis September Baumfällungen und Heckenrodungen verboten sind, um Lebensraum und Niststätten für Vögel zu erhalten.Um die Gehölze als Lebensraum und Niststätten für Vögel zu erhalten, dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September weder Hecken gerodet oder stark verkürzt noch Bäume gefällt werden. Auch die Kürzung von Kronen muss auf den Zeitraum nach der Vogelschutzzeit gelegt werden.Einige Ausnahmen sind möglich:Gärtnerisch genutzte Grundstücke und Sportplätze sind von der Regelung ausgenommen; dort sind Fällungen auch während der Vogelbrutzeit erlaubt.Ein schonender Form-und Pflegeschnitt bei Hecken und anderen beschnittenen Gehölzen ist ebenfalls möglich, wenn nur der Jahreszuwachs entfernt wird.Das Fällen von Gefahrenbäumen ist jederzeit erlaubt.